Erscheinungsdatum: 23.06.2025
FERIENJOBS IM SOMMER – WAS DIENSTGEBER:INNEN WISSEN SOLLTEN
In den Sommermonaten nutzen viele Schüler:innen und Student:innen die Gelegenheit, erste Berufserfahrung zu sammeln und gleichzeitig etwas dazuzuverdienen.
Für Unternehmen ist es oft ein Teil der Unternehmenskultur, jungen Menschen einen Einblick in die Arbeitswelt zu ermöglichen – nicht selten sind darunter auch potenzielle zukünftige Mitarbeiter:innen.
Doch welche Beschäftigungsformen gibt es im Rahmen von Ferienjobs – und worauf sollten Dienstgeber:innen achten?
1. Ferialjob – klassisches Dienstverhältnis
Schüler:innen oder Student:innen, die im Sommer gegen Entgelt arbeiten, gelten als Dienstnehmer:innen.
Das bedeutet:
2. Echte Praktikant:innen – Ausbildung steht im Vordergrund
Pflichtpraktika (mit oder ohne Taschengeld) sind Teil schulischer oder universitärer Ausbildungen.
Auch Volontariate, also freiwillige Praktika ohne Entgelt, fallen in diese Kategorie. Wesentliche Merkmale:
Sonderfall: In manchen Branchen zB Hotel- und Gastgewerbe oder Handel ist im Kollektivvertrag auch für ein Pflichtpraktikum eine Entlohnung – zB entsprechend einer Lehrlingsentschädigung – vorgesehen.
3. Was dürfen Kinder mit Ferienjobs verdienen?
Eltern sollten beachten, wie sich das Einkommen ihrer Kinder auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auswirken kann:
Hinweis: Diese Einkommensgrenze gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder während des Semesters erzielt wird. Auch bei Studienbeihilfe ist die Grenze von € 17.212,- relevant.
Tipp:
Eine Arbeitnehmerveranlagung lohnt sich besonders für Ferial-Dienstnehmer:innen
Bei geringem Einkommen werden bis zu 55 % der Sozialversicherungsbeiträge (sogenannte Negativsteuer)
rückerstattet – in vielen Fällen automatisch durch das Finanzamt im Folgejahr.
Freundliche Grüße Christine Hapala & Thomas Hapala
Erscheinungsdatum: Juni 2025 Wir bemühen uns um sorgfältige Datenzusammenstellung können jedoch keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Freundliche Grüße,
Christine Hapala & Thomas Hapala
Wir bemühen uns um sorgfältige Datenzusammenstellung können jedoch keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.