Erscheinungsdatum: 23.06.2025

FERIENJOBS IM SOMMER – WAS DIENSTGEBER:INNEN WISSEN SOLLTEN

FERIENJOBS IM SOMMER – WAS DIENSTGEBER:INNEN WISSEN SOLLTEN

In den Sommermonaten nutzen viele Schüler:innen und Student:innen die Gelegenheit, erste Berufserfahrung zu sammeln und gleichzeitig etwas dazuzuverdienen. Für Unternehmen ist es oft ein Teil der Unternehmenskultur, jungen Menschen einen Einblick in die Arbeitswelt zu ermöglichen – nicht selten sind darunter auch potenzielle zukünftige Mitarbeiter:innen.

Doch welche Beschäftigungsformen gibt es im Rahmen von Ferienjobs – und worauf sollten Dienstgeber:innen achten?

1. Ferialjob – klassisches Dienstverhältnis
Schüler:innen oder Student:innen, die im Sommer gegen Entgelt arbeiten, gelten als Dienstnehmer:innen.
Das bedeutet:

  • Anmeldung bei der ÖGK vor Arbeitsantritt ist verpflichtend.
  • Arbeitsrechtliche Bestimmungen, wie etwa der Kollektivvertrag und das Sozialdumpinggesetz, sind anzuwenden.
  • Liegt das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10/Monat, besteht eine volle Sozialversicherungspflicht – inklusive Anrechnung auf die Pensionsversicherung.

2. Echte Praktikant:innen – Ausbildung steht im Vordergrund
Pflichtpraktika (mit oder ohne Taschengeld) sind Teil schulischer oder universitärer Ausbildungen.
Auch Volontariate, also freiwillige Praktika ohne Entgelt, fallen in diese Kategorie. Wesentliche Merkmale:

  • Ausbildungscharakter steht im Vordergrund, die Tätigkeit erfolgt unter Anleitung der Dienstgeber:innen.
  • Wird Taschengeld gezahlt, liegt ein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor.
  • Ohne Entgelt besteht lediglich eine Unfallversicherung
    (über die gesetzliche Schüler-/Studentenversicherung oder direkt mittels Anmeldung bei der AUVA im Falle des Volontariats).

Sonderfall: In manchen Branchen zB Hotel- und Gastgewerbe oder Handel ist im Kollektivvertrag auch für ein Pflichtpraktikum eine Entlohnung – zB entsprechend einer Lehrlingsentschädigung – vorgesehen.

3. Was dürfen Kinder mit Ferienjobs verdienen?
Eltern sollten beachten, wie sich das Einkommen ihrer Kinder auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auswirken kann:

  • Kinder bis 19 Jahre: Keine Einkommensgrenze – der Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bleibt unabhängig vom Verdienst erhalten.
  • Kinder über 19 Jahre: Das zu versteuernde Einkommen darf € 17.212/Jahr nicht überschreiten.
    Andernfalls muss die Familienbeihilfe anteilig zurückgezahlt werden.

Hinweis: Diese Einkommensgrenze gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder während des Semesters erzielt wird. Auch bei Studienbeihilfe ist die Grenze von € 17.212,- relevant.

Tipp:
Eine Arbeitnehmerveranlagung lohnt sich besonders für Ferial-Dienstnehmer:innen
Bei geringem Einkommen werden bis zu 55 % der Sozialversicherungsbeiträge (sogenannte Negativsteuer) rückerstattet – in vielen Fällen automatisch durch das Finanzamt im Folgejahr.

Freundliche Grüße Christine Hapala & Thomas Hapala

Erscheinungsdatum:  Juni 2025 Wir bemühen uns um sorgfältige Datenzusammenstellung können jedoch keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Freundliche Grüße,
Christine Hapala & Thomas Hapala

Wir bemühen uns um sorgfältige Datenzusammenstellung können jedoch keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.